Verkaufsbedingungen
CITIZEN Machinery Europe GmbH
Stand 06/2011
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich diese Verkaufs-,Liefer- und Zahlungsbedingungen (für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsgeschäfte). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
4. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
5. Soweit in unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht abweichend geregelt, gelten ergänzend die VDMA-Lieferdingungen in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums-und Urheberrechte vorbehalten.
2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch uns schriftlich, fernschriftlich, per Telefax oder per DFÜ, sofern nicht unmittelbar Lieferungen bzw. Rechnungsstellung durch uns erfolgt.
3. Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind ausschließlich die in unserer Spezifikation enthaltenen Angaben. Die Übernahme von Garantien und eines Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.
4. Stückzeitberechnungen von uns sind nicht bindend, da sie auf Basis von theoretischen Werten erstellt sind. Sie bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass sie ausdrücklich in die Auftragsbestätigung einbezogen werden.
5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Montage ausschließlich von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorgenommen. Von uns ausgehändigte Zeichnungen oder sonstige Hinweise zum Einbau unserer Liefergegenstände sind keine Montageanleitungen, sondern nur Hinweise auf die Abmessungen des Liefergegenstandes und die zu bereit stellenden Anschlüsse.
§ 3 Preise
1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport einschließlich Entladung, Versicherung, Zoll, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller; sie werden gesondert berechnet.
3. Der Besteller trägt auch sämtliche Kosten einer vereinbarten Montage, die gesondert berechnet werden.
4. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine Verzögerung des Versandes, trägt er die anfallenden Kosten, die ebenfalls gesondert berechnet werden.
§ 4 Zahlung
1. Rechnungen sind spätestens 10 Tage nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes zu bezahlen. Reparatur- und Montagekosten sowie Dienstleistungsrechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen.
2. Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.
3. Zahlungen mit Wechseln und Schecks sind keine Barzahlungen. Diese werden nur zahlungshalber angenommen. Alle mit der Annahme, Weitergabe und dem Einzug von Wechseln entstehenden Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Bestellers. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren sind wir nicht verpflichtet. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder
nicht rechtzeitig eingelöst, so ist die gesamte Forderung bzw. Restforderung von uns zur Zahlung fällig.
4. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, löst er insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht ein oder stellt er seine Zahlung ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Umfang der Lieferung
1. Von uns angegebene Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich in unserer Auftragsbestätigung festgelegt sind. Für den Umfang der Lieferung sind die Angaben in unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unseren Angaben in der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
3. Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, wenn dadurch die technischen Funktionen nicht beeinträchtigt werden oder dies handelsüblich und dem Besteller zumutbar ist. Dieses Recht steht uns auch hinsichtlich der technischen Änderung betriebsfertiger Einrichtungen zu.
§ 6 Lieferung und Lieferfrist
1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
4. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Besteller bei Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet, mindestens 3 Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Liefereinteilungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf
und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfälligster Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem unserer Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger als einen Monat andauert, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller hierüber unverzüglich, d.h. innerhalb 3 Tagen nach Kenntniserlangung benachrichtigt haben.
6. Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den wegen dieser Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden, insbesondere die uns durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich die Kostenübernahme des Bestellers auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten. Wir sind außerdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
§ 7 Gefahrtragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Besteller erstmalig im Annahmeverzug befindet. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlung aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Zugriffe Dritter, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den uns gehörenden Liefergegenstand hat der Besteller uns unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.
3. Soweit nach dem Recht des Landes, in dem die Ware verbleibt, für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts weitere Schritte, z.B. die Registrierung in einem Register, erforderlich sind, hat der Besteller diese auf seine Kosten durchzuführen und uns hierüber einen geeigneten Nachweis zu erbringen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 9 Versicherung
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und/oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
§ 10 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht
1. Um den Endkunden vor Gefahren aller Art zu schützen, hat der Besteller die Pflicht, die Produkte von uns laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen. (Produktwarnpflicht).
2. Soweit wir von Dritten wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und/ oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen werden, und diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Besteller zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht zurückzuführen ist, so hat der Besteller uns den Schaden zu ersetzen, der uns wegen seiner Pflichtverletzung entstanden
ist.
§ 11 Gewährleistung
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die dem Besteller überlassene Spezifikation. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers
oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig
von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Besteller als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Besteller nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Besteller die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der
Frist das Wahlrecht auf uns über.
5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 12 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
4. Die sich aus (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6. Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Bestellers uns den Streit zu verkünden nicht berührt.
§ 13 Verjährung
1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 12 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Auftragsbezogene Vorgaben und Beistellung
1. Werden vom Besteller vertragsgemäß die Verwendung von bestimmten Fertigungseinrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeugen und Konstruktionen, Zeichnungen oder Muster zur Ausführung vorgeschrieben oder beigestellt oder von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt, bestellt oder beigestellt, übernimmt der Besteller die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Verwendungsfähigkeit der Beistellung. Zudem hat der Besteller
dafür einzustehen, dass durch die Verwendung dieser Einrichtungen und Vorrichtungen und/oder sonstige Vorgaben keine Schutzrechte Dritter oder andere Rechte Dritter verletzt werden.
2. Auftragsbezogene Einrichtungen gem. (1) bleiben mangels besonderer Vereinbarung unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller uns die Kosten anteilig, jedoch nicht voll erstattet hat.
3. Ist der Besteller Eigentümer der auftragsbezogenen Einrichtung, so ist der Besteller verpflichtet, nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Beistellung bei uns abzuholen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so sind wir berechtigt, die Beistellung zu entsorgen und dem Besteller die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.
§ 15 Geschäftsgeheimnisse
1. Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die dem Besteller übergeben werden, bleiben unser Eigentum. Ohne Zustimmung von uns darf der Besteller sie nicht nutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten.
2. Der Besteller stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in oben beschriebenen Umfang zu wahren.
3. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Esslingen.
2. Auf diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für Esslingen zuständige Gericht. Treten wir als Kläger oder Antragsteller auf, sind wir anstelle dessen auch berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.
6. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.
Citizen Machinery Europe
Esslingen, Juni 2011